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Die Märzklausel in der Entgeltabrechnung: Ein Überblick

  • Autorenbild: Yasin Oez
    Yasin Oez
  • 21. Sept. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Die Märzklausel ist ein Begriff aus dem Bereich der Sozialversicherung, der vor allem bei der nachträglichen Auszahlung von Einmalzahlungen – wie Boni, Weihnachtsgeld oder anderen Sondervergütungen – relevant wird. Ihre genaue Bedeutung und Anwendung ist in der Entgeltabrechnung essenziell, um Fehler zu vermeiden und die Sozialversicherung korrekt abzurechnen.



Was ist die Märzklausel?


Die Märzklausel regelt, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das im ersten Quartal eines Jahres (also zwischen Januar und März) ausgezahlt wird, unter bestimmten Bedingungen dem Vorjahr zugerechnet werden kann.


Dies ist dann der Fall, wenn:


1. Das Einmalentgelt wirtschaftlich dem Vorjahr zuzuordnen ist (zum Beispiel ein Bonus für das vergangene Geschäftsjahr).


2. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Vorjahres die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung noch nicht erreicht hat.


Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, fallen für den übersteigenden Betrag keine Beiträge mehr an.

 

Ziel der Märzklausel


Die Märzklausel soll sicherstellen, dass Einmalzahlungen, die eindeutig einem vergangenen Jahr zugeordnet werden, auch sozialversicherungsrechtlich korrekt behandelt werden. Dadurch wird vermieden, dass durch eine Verschiebung der Auszahlung in das Folgejahr ungewollt Sozialversicherungsbeiträge doppelt oder nicht korrekt abgeführt werden.


Wie funktioniert die Berechnung?


Wenn die Märzklausel greift, werden bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Werte des Vorjahres berücksichtigt:

• Die Einmalzahlung wird dem Vorjahr zugerechnet und dort zum bereits gezahlten Entgelt hinzugerechnet.

• Erreicht oder überschreitet die Summe aus dem regulären Entgelt des Vorjahres und der Einmalzahlung die Beitragsbemessungsgrenze, sind für den übersteigenden Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.


Praktisches Beispiel zur Märzklausel


Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2023 ein beitragspflichtiges Einkommen von 60.000 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung liegt bei 87.600 Euro (West). Im Februar 2024 erhält er einen Bonus von 20.000 Euro, der für seine Leistungen im Jahr 2023 gezahlt wird.


• Da der Bonus wirtschaftlich dem Jahr 2023 zuzuordnen ist, prüft die Märzklausel, ob der Betrag ins Vorjahr gerechnet werden kann.


• Das beitragspflichtige Einkommen des Vorjahres lag unter der Beitragsbemessungsgrenze. Daher wird der Bonus in die Berechnung für 2023 einbezogen.


• Sozialversicherungsbeiträge werden nur auf den Teil des Bonus fällig, der die Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze (87.600 € - 60.000 € = 27.600 €) nicht überschreitet.


Wichtige Hinweise zur Umsetzung


1. Die Märzklausel wird automatisch in den meisten Abrechnungssystemen berücksichtigt, sofern die Daten korrekt gepflegt sind.


2. Personalabteilungen sollten sicherstellen, dass Einmalzahlungen und deren wirtschaftliche Zuordnung im Vorjahr klar definiert sind.


3. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann die Märzklausel steuerlich und finanziell vorteilhaft sein, wenn sie korrekt angewandt wird.


Fazit


Die Märzklausel ist ein wichtiges Instrument in der Entgeltabrechnung, das für eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen sorgt. Sie erfordert jedoch ein genaues Verständnis der rechtlichen Grundlagen und der individuellen Einkommenssituation. Ein sauberer Datenfluss zwischen den Abrechnungssystemen und der Personalabteilung ist hierbei unerlässlich.




 
 

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